AsylrechtWas ist eine Duldung?

Teaser: Eine Duldung bedeutet, dass eine Person Deutschland eigentlich verlassen müsste, die Abschiebung aber vorübergehend ausgesetzt ist.

Dienstag, 19.05.2026, 17:04 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 20.05.2026, 16:08 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Kurzantwort

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie bedeutet, dass eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist.

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher de jure weiterhin ausreisepflichtig.

§ 60 und § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regeln, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und wer aufgrund dessen eine Duldung erhält. Dies sind Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann; insbesondere, wenn dem Betroffenen im Heimatland eine Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden (etwa die Todesstrafe, Folter oder Krieg) droht oder ihm die Ausreise aufgrund einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten ist.

Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, eine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen selbst verschuldeter Passlosigkeit ist jedoch möglich.

Redaktionelle Einordnung

Duldungen betreffen viele Menschen über längere Zeit. Für Betroffene bedeutet das oft Unsicherheit bei Arbeit, Ausbildung, Wohnen und Familienplanung. In politischen Debatten wird dabei häufig übersehen, dass Duldung kein sicherer Aufenthaltsstatus ist.

Quellen und Stand

Stand der Information
Mai 2026
Primärquelle
AufenthG § 60a
Weitere Quellen
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Pro Asyl
Letzte Prüfung
19. Mai 2026
Nächste Aktualisierung empfohlen
19. November 2026
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