Kurzantwort
Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie bedeutet, dass eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist.
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher de jure weiterhin ausreisepflichtig.
§ 60 und § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regeln, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und wer aufgrund dessen eine Duldung erhält. Dies sind Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann; insbesondere, wenn dem Betroffenen im Heimatland eine Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden (etwa die Todesstrafe, Folter oder Krieg) droht oder ihm die Ausreise aufgrund einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten ist.
Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, eine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen selbst verschuldeter Passlosigkeit ist jedoch möglich.
Redaktionelle Einordnung
Duldungen betreffen viele Menschen über längere Zeit. Für Betroffene bedeutet das oft Unsicherheit bei Arbeit, Ausbildung, Wohnen und Familienplanung. In politischen Debatten wird dabei häufig übersehen, dass Duldung kein sicherer Aufenthaltsstatus ist.
Quellen und Stand
- Stand der Information
- Mai 2026
- Primärquelle
- AufenthG § 60a
- Weitere Quellen
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Pro Asyl
- Letzte Prüfung
- 19. Mai 2026
- Nächste Aktualisierung empfohlen
- 19. November 2026